Kinder – und Jugendschutz

Als Kinder- und Jugendwerk treten wir entschieden dafür ein, Kinder und Jugendliche vor aller Art von Übergriffen zu schützen. Die Kinder und Jugendlichen, die zu unseren Veranstaltungen kommen, sind das Wertvollste, was uns anvertraut ist. Deswegen steht für uns der Schutz der Kinder und Jugendlichen an erster Stelle. Wir tragen dabei Sorge, dass Kirche ein sicherer Ort für Kinder und Jugendliche ist.

Glaube, der in der Liebe tätig ist

Das vorliegende Rahmenschutzkonzept ist Grundlage für alle Gemeinden und kirchlichen Einrichtungen, um Schutzkonzepte für ihren Kontext zu entwickeln.

So steht die Umsetzung des neuen Rahmenschutzkonzeptes ganz im Sinne der methodistischen Tradition: ein »Glaube, der durch die Liebe tätig ist.« (Gal 5,6).
Das folgende Schutzkonzept bezieht sich auf die folgenden Ordnungen der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland und ist eine praktische Umsetzung derselbigen:

Wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen verändern, wird das Rahmenschutzkonzept angepasst.

Hier das Rahmenschutzkonzept zum Download.

Die Säulen des Rahmenschutzkonzept

Im Folgenden werden die Säulen des Rahmenschutzkonzeptes der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland kurz beschrieben:

Prävention

Die Evangelisch-methodistische Kirche tritt entschieden dafür ein, Menschen vor Gefahren jeder Art zu schützen. Sie duldet keine körperliche, seelische oder psychische Gewalt. Sie wird alles ihr Mögliche tun, einen Zugriff von Tätern und Täterinnen auf Kinder, Jugendliche und Erwachsene auszuschließen.

Alle Mitarbeitenden sind mitverantwortlich für die Umsetzung des Schutzkonzeptes. Sie sind sensibilisiert und geschult in den Grundlagen der Präventionsarbeit. Sie haben ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt, haben die Selbstverpflichtungserklärung und den Verhaltenskodex unterschrieben, kennen das Beschwerdeverfahren (kircheninterne Melde- und Ansprechstelle) und den Interventionsplan.

Intervention

Die kircheninterne Melde- und Ansprechstelle wird bei sämtlichen Vorfällen und Verdachtsmomenten kontaktiert. An dieser Stelle hat sie die Aufgabe, alle Beteiligten bestmöglich über das weitere Vorgehen zu beraten. Sie bietet durch eine lückenlose Dokumentation die Grundlage und Transparenz für eine individuelle Intervention, detaillierte Aufarbeitung und Wiedergutmachung.

Die Aufgaben der Melde- und Ansprechstelle sind folgende:

  • Die Melde- und Ansprechstelle der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland berät (Leitungs-)Personen bei aktuellem Verdacht von sexualisierter Gewalt durch kirchliche haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende.
  • Die Melde- und Ansprechstelle ist in der Kirchenkanzlei der Evangelisch-methodistischen Kirche angesiedelt.
  • Die Melde- und Ansprechstelle erfasst (Verdachts-)Fälle sexualisierter Gewalt durch kirchliche Mitarbeitende und dokumentiert die Bearbeitung der Fälle.
  • Die Melde- und Ansprechstelle arbeitet vernetzt mit den Insoweit erfahrenen Fachkräften (ISOFA) der Kirche, den Präventionsbeauftragten in den Bezirken, den Kinder- und Jugendwerken der Jährlichen Konferenzen und mit ausgewählten externen Melde- und Beratungsstellen.
  • Die Melde- und Ansprechstelle übernimmt die Klärung von Anliegen Betroffener von (sexualisierter) Gewalt. Sie nimmt Anträge Betroffener zur Anerkennung erlittenen Leids entgegen und leitet weitere Schritte ein.
  • Die Melde- und Ansprechstelle arbeitet zusammen mit dem Interventionsteam an der Einschätzung und Aufarbeitung von aktuellen oder vergangenen Vorkommnissen.

Aufarbeitung

Das Ziel ist die Aufdeckung und die Anerkennung von erlittenem Leid. Dabei werden Strukturen und Mechanismen, welche die Taten ermöglicht und befördert haben, erkannt, aufgebrochen und verändert.

Innerkirchlich ist die Melde- und Ansprechstelle hauptverantwortlich für den Aufarbeitungsprozess. Das Interventionsteam arbeitet der Melde- und Ansprechstelle zu und unterstützt sie. Wo sinnvoll und notwendig wird eine externe unabhängige Stelle mit der Aufarbeitung beauftragt.

Bei hauptamtlichen Mitarbeitenden werden die entsprechenden rechtlichen und disziplinarischen Maßnahmen in Absprache mit anderen kirchlichen Verantwortlichen getroffen.

Anerkennung erlittenen Leids

Die Höhe von Zahlungen zur Anerkennung erlittenen Leids werden von einer externen Kommission festgelegt. Die Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland arbeitet dabei mit der externen Kommission einer Evangelischen Landeskirche zusammen. Die Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland unterhält einen Fonds für die Anerkennung erlittenen Leids.

weitere Informationen zum Rahmenschutzkonzept

Das Ausführliche Statement und Informationen findet ihr unter emk.de/kirche/rahmenschutzkonzept

Melde- und Ansprechstelle

Karin Toth
Fachkraft für Prävention und Intervention INSOFA, Systemische Beraterin DGSF

E-Mail: melde-ansprechstelle@emk.de
Telefon: 069 242521-177

Außerkirchliche Kontaktstellen

Unabhängige Bundesbeauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM)
beauftragte-missbrauch.de

Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch
Telefon: 0800 22 55 530

Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch
hilfe-portal-missbrauch.de

Infos zum Erweiterten Führungszeugnis

Zum Umgang mit den erweiterten Führungszeugnissen für ehrenamtliche Mitarbeitende 

Im Zuge der Neuregelung des Kinderschutzes in Deutschland ist es mittlerweile notwendig, dass die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Kindern und Jugendlichen Arbeiten, dem Verantwortlichen einer Maßnahme, Einsicht in ihr erweitertes Führungszeugnis geben. Auf diese Weise soll der Schutz, der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen noch besser gewährleistet werden.

Im Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) in § 30a (Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis) ist das Vorgehen folgendermaßen geregelt:

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, 1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder 2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für

a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –,

b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder

c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.

 

So funktioniert das Ganze:

  • Der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin bekommt den Antrag als PDF zugeschickt und kann damit beim zuständigen Ordnungsamt das erweiterte Führungszeugnis beantragen. Im Antrag enthalten ist auch die Gebührenbefreiung für die Ausstellung des erweiterten Führungszeugnisses bei ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
  • Das erweiterte Führungszeugnis wird dem Mitarbeiter / der Mitarbeiterin per Post von der zuständigen Behörde zugeschickt.
  • Der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin schickt das erweiterte Führungszeugnis weiter an die zuständige Person.
  • Die zuständige Person nimmt Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis und schickt es dann postwendend an den Mitarbeiter/ die Mitarbeiterin zurück. Es werden keinerlei Kopien des Führungszeugnisses gemacht. Festgehalten wird lediglich der Tag der Einsichtnahme und das Ausstellungsdatum des Führungszeugnisses. Außerdem wird sichergestellt, dass niemand sonst Zugriff auf diese Daten hat.

Für das erweiterte Führungszeugnis selbst ist wichtig: Am Tag der Einsichtnahme darf das erweiterte Führungszeugnis nicht älter als drei Monate sein. Nach fünf Jahren muss das Zeugnis erneut vorgelegt werden. Teilt ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin der zuständigen Person mit, dass er / sie in Zukunft nicht mehr mitarbeiten wird, werden die Daten über die Einsichtnahme gelöscht.

der Verhaltenskodex und Selbstverpflichtung

Kinder und Jugendliche brauchen einen ganz besonderen Schutz und deshalb ist es uns als Kirche wichtig, dass sie diesen Schutz bekommen. Als Kirche haben wir einen Verhaltenskodex bzw. eine Selbstverpflichtung erstellt, den jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin zustimmt und unterschreibt, dass Kinder und Jugendliche nicht zu Schaden kommen und die Intimsphäre eines Menschen nie wissentlich verletzt wird.

Verhaltenskodex zum Download

und weitere Rechtsfragen

Neben dem Kinder- und Jugendschutz gibt es weitere Rechtsfragen, die die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen betreffen:

  • Aufsichtspflicht
  • Rechtliche Fragen um öffentliche Veranstaltungen
  • Urheberrecht und Bildrecht
  • Datenschutz
  • Versicherungsfragen
  • etc.

Einen guten Überblick zu diesen Fragen findest du in der Arbeitshilfe "Recht haben" des Landesjugendrings Baden-Württemberg.

Die Arbeitshilfe zum Download.